Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der EUROPART Trading GmbH

Hagen (Stand Mai 2016)

 

1. Geltungsbereich

 

(1) Für unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen, Angebote, Aufträge sowie Auftragsannahmen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend auch: "AGB"). Diese AGB gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung. Diese AGB gelten damit auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Angebote, Aufträge sowie Auftragsannahmen, selbst wenn wir uns in Zukunft nicht noch einmal ausdrücklich auf diese AGB berufen und diese AGB nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

(2) Abweichende Bedingungen des Kunden (nachfolgend: "Käufer"), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder widersprochen haben. Diese AGB gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen oder auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

 

(3) Diese AGB gelten nur gegenüber unseren Käufern, soweit diese Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB sind.

 

                                                                
2. Vertragsschluss

 

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) oder sonstige Produktbeschreibungen (nachfolgend auch "Unterlagen") – auch in elektronischer Form – überlassen.

 

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, Bestellungen, Aufträge oder sonstige Vertragsangebote des Käufers innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang anzunehmen. Die Annahme des Vertragsangebotes wird von uns schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung, Rechnung oder Lieferschein) oder durch vorbehaltslose Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt. Der Käufer ist verpflichtet, unsere sämtlichen Bestätigungen des Vertragsschlusses nach deren Erhalt unverzüglich auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.

 

(3) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung des Auftrags. Maß-, Gewichts- und/oder Stückzahlabweichungen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen zulässig. Bei Sonderanfertigungen darf die gelieferte Menge von der bestellten um bis zu 10 % abweichen.

 

(4) Jede Art von Beschreibung, Gewichts- und/oder Mengenangaben, namentlich in Katalogen, Preislisten oder in Unterlagen i.S.v. Abs. 1, sind lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar. Mündliche Angaben zur Beschaffenheit sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

 

(5) Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs durch den Zulieferer bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Käufer zumutbar sind. Sofern wir oder der Zulieferer zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.

 

(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir selbst rechtzeitig und vollständig beliefert werden. Dies gilt allein für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ggf. unverzüglich zurückerstattet.

 

 (7) Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Unterlagen i.S.v. Abs. 1 und anderen Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Unterlagen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich oder bekannt machen, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Käufer hat auf unser Verlangen diese Unterlagen unverzüglich vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

An diesen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen darf der Käufer ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen.


                                                                      
3. Preise – Zahlungsbedingungen – Rechte bei Zahlungsverzug des Käufers

 

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise und zwar ab Lieferwerk oder Lager. Die Listenpreise schließen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Ist eine fracht- /verpackungsfreie Lieferung zugesagt, gilt dies nur innerhalb der BRD an die Empfangsstation des Käufers, ausschließlich Rollgeld einschließlich unserer Standardverpackung. Mehrkosten aufgrund einer vom Käufer gewünschten besonderen Versandart und Verpackung (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht/seemäßige Verpackung u.ä.) gehen zu Lasten des Käufers.

 

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise für die Teile einer Gesamtlieferung, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss zur Auslieferung vorgesehen sind, angemessen zu ändern, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vorgesehenen Liefertermin Preisänderungen für von uns zu beschaffendes Vormaterial um mehr als 5 % eintreten und sich diese Preisänderungen auf die Gesamtkosten der Ware auswirken. Dies werden wir dem Käufer unter Berücksichtigung der einzelnen Kostenelemente und deren Bedeutung für den Gesamtpreis auf Verlangen nachweisen. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ist der Käufer berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als von uns noch Lieferungen und Leistungen zu erbringen sind.

 

(3) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe) hat ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn mit dem Käufer besteht eine Barzahlungsvereinbarung, in diesem Fall erfolgt die Warenübergabe nur gegen sofortige Bezahlung. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Geldeingang bei uns. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

 

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Von uns eingeräumte Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zieht der Käufer bei der Bezahlung von Rechnungen Skonto ab, dann ist bei der Verrechnung von Gutschriften das Skonto entsprechend zurückzurechnen. Ist Skonto vereinbart, so ist ein Skontoabzug nur dann zulässig, wenn der Käufer allen anderen Verpflichtungen gegenüber uns zuvor vollständig nachgekommen ist.

 

(5) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen. Sofern der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet, der Käufer unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht oder uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und die gesamte bestehende Restschuld des Käufers sofort fällig zu stellen. Verweigert der Käufer die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, können wir, soweit wir unsere Leistung noch nicht erbracht haben, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Käufer hieraus Rechte herleiten kann. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

 

(6) Treten wir aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Käufers vom Vertrag zurück, können wir ohne weiteren Nachweis 10 % der Auftragssumme als pauschalierten Schadensersatz verlangen; die pauschale Entschädigung ist aber als Mindestschaden auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens ebenso vorbehalten wie der Nachweis des Käufers, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.

 

(7) Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er im Übrigen nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Eine Aufrechnung mit Forderungen eines Konzernunternehmens des Käufers ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

(8) Wir sind auch ungeachtet anders lautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf seine älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

(9) Die Annahme von Schecks behalten wir uns vor; sie erfolgt stets nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Etwaige Kosten für Rücklastschriften (z.B. bei ec-, Bank- oder Debitkartenzahlung) hat uns der Käufer zu erstatten. Bei Teilnahme an dem SEPA-Basislastschriftverfahren teilen wir dem Käufer spätestens 2 Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum das Datum und den Betrag der Lastschrift mit.


                                                                      
4. Lieferung

 

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir im Falle des Versendungskaufs berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.

 

(2) Lieferzeiten gelten stets nur annähernd. Die von uns genannten Lieferzeiten, Fristen und Termine sind daher unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Fristtage sind stets Werktage; Samstage gelten nicht als Werktage. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; entsprechendes gilt für Friständerungen. Die Lieferfrist ist bei Aufträgen ohne Montage eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor deren Ablauf unser Werk verlassen hat. Andernfalls ist die Lieferzeit eingehalten, wenn dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

 

(3) Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weitere Voraussetzung ist rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer. So beginnt die Lieferfrist frühestens nach Eingang aller uns für die Ausführung des Auftrags vom Käufer zu überlassenden Unterlagen und beizustellenden Materialien. Werden Materialien vom Käufer beigestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit an uns zu liefern.

 

(4) Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung des Abholtermins für versandfertig gemeldete Ware sind wir berechtigt, am nächsten Tag über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt sämtliche durch die verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Kosten. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und -termine vom Käufer nicht eingehalten, so sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

(5) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist. Kosten, die uns hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer gegenüber uns seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.

 

(6) Wir sind zu Teillieferungen und zu Lieferungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

(7) Wir haften nicht für höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für uns nicht vorhersehbare außerhalb unserer Kontrolle eintretende Ereignisse, die uns oder unseren Zulieferer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten oder Verzögerungen in der Belieferung mit Rohstoffen, Energie oder Maschinen, Krieg, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen oder hoheitliche Eingriffe oder Anordnungen einschließlich währungs- oder handelspolitischer Maßnahmen). Sofern solche Ereignisse uns vorrübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, befreien uns diese für die Dauer der Störung – auch während eines bereits vorliegende Verzuges – von unserer Lieferverpflichtung. Dies gilt auch, soweit für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig bei uns eingehen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung unmöglich machen oder wesentlich erschweren und die Behinderung nicht nur von vorrübergehender Dauer ist, d.h. von mehr als 120 Tagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch uns gegenüber unverzüglich und schriftlich abzugebende Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

 

(8) In Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch schriftliche Mahnung nach Fälligkeit. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt des Lieferverzugs - soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist - nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

(9) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der § 4 Abs. 10, § 7 beschränkt.

 

(10) Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.


                                                                     
5. Gefahrübergang – Verpackung

 

(1) Unsere Lieferungen erfolgen EX WORKS – EXW (INCOTERMS 2010), soweit nicht anders vereinbart.

 

(2) Ist die Versendung der Ware mit dem Käufer vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Käufer, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Werkes oder Lagers auf den Käufer über. Versandart, -weg und -verpackung werden mangels schriftlicher Weisung des Käufers nach unserem Ermessen gewählt. Nur auf Wunsch und im Namen sowie auf Rechnung des Käufers schließen wir eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken ab.

 

(3) Transport- und sonstige Verpackungen werden – sofern nicht anders vereinbart – mit Ausnahme von Leihverpackungen und Paletten nicht von uns zurückgenommen. Der Käufer ist zur Entsorgung der Verpackung eigenständig verantwortlich.

 

(4) Leihverpackungen (Transportkisten, Paletten, etc.) sind unser unverkäufliches Eigentum. Sie sind spätestens 30 Tage nach Anlieferung einwandfrei frachtfrei zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, können wir sie zum Tagespreis fabrikneuer Verpackungen berechnen oder Mietgebühren verlangen.

 

(5) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen. Wir können für die Kosten pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrags pro angefangenen Monat berechnen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist aber als Mindestschaden auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

(6) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 6 entgegenzunehmen. Bleibt der Käufer mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Frist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.


                                                                     
6. Gewährleistung

 

(1) Der Käufer hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die von uns gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sofortigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung der Ware oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jeden früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich angezeigt hat. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware an uns zurückzusenden, um diese überprüfen zu können. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Käufer verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstandenen Aufwand zu ersetzen, es sei denn, er hat die unbegründete Mängelrüge nicht zu vertreten. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Letzteres gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet und hierdurch für uns unverhältnismäßige Kosten entstehen.

 

(2) Bei Sachmängeln an der von uns gelieferten Ware sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verpflichtet und berechtigt. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Käufer kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Nacherfüllung unmöglich oder für den Käufer unzumutbar ist.

 

(3) Die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Rechte des Käufers sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Sie sind ebenfalls ausgeschlossen für Fehler, die sich aus den vom Käufer eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster usw.) ergeben, soweit der Fehler nicht auch auf Umständen beruht, die wir zu vertreten haben. Dies betrifft insbesondere auch die Funktion von Gegenständen, die nach der Konstruktion des Käufers oder von ihm eingereichten Konstruktionsunterlagen gefertigt wurden.

 

(4) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf unserem Verschulden beruhen, bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

(5) Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 

(6) Mängelansprüche kann der Käufer nicht abtreten.

 

(7) Wird der Käufer von einem Verbraucher oder im Wege des Rückgriffs von einem Unternehmer wegen eines Mangels der Ware in Anspruch genommen, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Ein Rückgriff gegen uns ist nur insoweit möglich, als dem Käufer gegen uns Mängelgewährleistungsansprüche unter Berücksichtigung dieser AGB zustehen. Wird der Käufer von seinem Abnehmer aufgrund von Bestimmungen in Anspruch genommen, die von den vorgenannten Mängelgewährleistungsbestimmungen abweichen, oder nimmt er eine Ware aus Kulanz zurück, gelten diese Vereinbarungen ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Käufer und seinem Abnehmer; ein Rückgriff gegen uns ist insoweit nicht möglich.

 

(8) Bei Nachtzustellungen hat der Käufer die betreffende Warenlieferung unverzüglich zu untersuchen. Bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbare Transportschäden sind spätestens bis 12:00 Uhr des Anlieferungstages bzw., wenn dieser ein Samstag oder Feiertag ist,
bis 12:00 Uhr des nächsten Werktages zu rügen. Für andere Mängel gelten die vorstehenden Regelungen gemäß Abs. 1.


                                                                     
7. Haftung

 

(1) Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur dann ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

 

a)        von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht wurde oder

 

b)        auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

 

                Abweichend von § 7 Abs. 1 a) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.

 

(2) Haften wir gemäß § 7 Abs. 1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für den nicht vorhersehbaren, nicht typischerweise eintretenden entgangenen Gewinn des Käufers und nicht für nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Käufers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.

 

(3) Unsere Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist begrenzt:

  • bei Sach- und Vermögensschäden, die von einer vom Käufer abgeschlossenen Versicherung abgedeckt sind, auf die mit der Inanspruchnahme der Versicherung des Käufers verbundenen Nachteile;
  •  der Höhe nach je Schadensfall für Sachschäden auf einen Betrag von € 200.000,00 und für Vermögensschäden auf einen Betrag von €50.000,00.

 

(4) Die vorstehenden in § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

 

(5) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 Abs. 1 bis 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

 

(6) Soweit unsere Schadensersatzhaftung gegenüber dem Käufer gemäß § 7 Abs. 1 bis 5 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


                                                                      
8. Verjährung

 

(1) Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln an den von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.

 

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Ablieferung.

 

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). In den in diesem § 8 Abs. 3 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.   

                          
                                    
9. Eigentumsvorbehalt

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware vor (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener Schecks. Dies gilt auch dann, wenn bei laufender Rechnung der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung dient.

 

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

 

(3) Der Käufer darf die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf eine an uns abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.


 

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir – nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung und unbeschadet weiterer uns zustehender (Schadenersatz-)Ansprüche – dazu berechtigt, die Vorbehaltsware als unser Eigentum zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, deren weitere Benutzung zu untersagen sowie vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Zu diesem Zweck gestattet uns der Käufer unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Bei sonstigen Pflichtverletzungen, insbesondere solchen, die den Bestand der Vorbehaltsware gefährden, sind wir dazu berechtigt, Rücknahme zu verlangen, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten.

 

(5) Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungskosten betragen grundsätzlich 10% des Verwertungserlöses, sofern wir nicht höhere Kosten nachweisen oder der Käufer geringere Kosten nachweist.

 

(6) Dem Käufer ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum oder Miteigentum stehender Waren im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs gestattet. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Käufer den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet hat oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

 

(7) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgen in unserem Auftrag und werden stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Die danach entstehende Miteigentumsware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. Für die durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt dementsprechend das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Ware im Umfang des Rechnungswerts unserer Ware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung, Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Käufer ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbots mit seinem Kunden, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Käufer die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes der Waren an uns ab. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt uns der Käufer auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese vorstehenden Abtretungen hiermit jeweils an.

 

(8) Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in § 9 Abs. 1 genannten Ansprüche bereits jetzt alle - auch künftigen und bedingten - Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Soweit uns lediglich Miteigentum an der veräußerten Ware zusteht, tritt der Käufer die Forderung entsprechend unseren Miteigentumsquoten ab. Wir nehmen diese vorstehenden Abtretungen hiermit jeweils an. Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Zu diesen Sicherheiten erklären wir bereits jetzt die Freigabe. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.

 

(9) Der Käufer bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, hat uns der Käufer auf Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die an uns abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe. Im Übrigen ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. notwendige Unterlagen auszuhändigen.

 

(10) Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

10. Warenrückgabe

 

(1) Der Käufer ist berechtigt, von uns bezogene mangelfreie und saubere Waren in ihrer ungeöffneten Originalverpackung auf seine Kosten an uns zurückzugeben, wenn wir dem zustimmen. Ein Rechtsanspruch des Käufers auf Rückgabe mangelfreier Waren besteht nicht. Wir brauchen nicht zu begründen, warum wir die Zustimmung zur Rücknahme der Ware verweigern. Rückgaben mit einem Netto-Wert unter 20 EUR (Kleinteile, Birnen, etc.) und Sonderbestellungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

 

(2) Wir können die Zustimmung zur Rücknahme mangelfreier Waren davon abhängig machen, dass wir die Ware auf Kosten des Käufers überprüfen. Die erforderliche Zustimmung zur Rücknahme der Ware kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Ware Verschleißteile wie Gummi, Öle oder Fette enthält, welche sich nachteilig auf eine Wiederverwendbarkeit der Ware auswirken. Stimmen wir nach der Prüfung der Ware der Warenrücknahme nicht zu, senden wir die Ware auf Kosten des Käufers an den Käufer zurück.

 

(3) Ist die Ware von uns laut Bestellung ordnungsgemäß geliefert und rückgabefähig, kann der Käufer im Ausnahmefall, der unserer ausdrücklichen Zustimmung bedarf, gegen Rückgabe der Ware eine Gutschrift bis zur Höhe des Kaufpreises erhalten. Je nach Zeitpunkt der Rückgabe (Differenz in Tagen zwischen Kauf und Anmeldung der Rückgabe) fallen ggf. Wiedereinlagerungsgebühren in Höhe von bis zu 20 % des Netto-Kaufpreises an, die von der Gutschrift abgezogen werden.

 

 

11. Ausfuhrkontrolle


Sofern zur Ausfuhr unserer Produkte Genehmigungen erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung einzuholen. Wir haften im Fall der Nichterteilung einer erforderlichen Genehmigung nicht. Sollten wir im Fall eines Verstoßes gegen Ausfuhrbestimmungen von Dritten in Anspruch genommen werden, hat uns der Käufer von diesen Kosten ebenso freizustellen wie für die Kosten, die im Zusammenhang mit der Wahrung unserer Rechte entstehen.

 

 

12. Schlussbestimmungen

 

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Gesellschaft in Hagen (Deutschland), soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Hierbei handelt es sich auch um den Erfüllungs- und Lieferort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b) Brüssel Ia-VO.

 

(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Hagen, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir sind in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu  verklagen.

 

(3) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns findet ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Bestimmungen der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG - UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

 

(4) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

 

(5) Ergänzungen und Abänderungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen für Warenlieferungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax und E-Mail.

 

(6) Wir speichern Daten des Käufers im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

 

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder lückenhaften Regelung tritt eine solche vollständige und zulässige Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit bzw. Lückenhaftigkeit der Regelung gekannt hätten.

 

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der EUROPART Materials GmbH

Hagen (Stand Mai 2016)

 

1. Geltungsbereich

 

(1) Für unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen, Angebote, Aufträge sowie Auftragsannahmen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend auch: "AGB"). Diese AGB gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung. Diese AGB gelten damit auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Angebote, Aufträge sowie Auftragsannahmen, selbst wenn wir uns in Zukunft nicht noch einmal ausdrücklich auf diese AGB berufen und diese AGB nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

(2) Abweichende Bedingungen des Kunden (nachfolgend: "Käufer"), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder widersprochen haben. Diese AGB gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen oder auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

 

(3) Diese AGB gelten nur gegenüber unseren Käufern, soweit diese Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB sind.

 

 

2. Vertragsschluss

 

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) oder sonstige Produktbeschreibungen (nachfolgend auch "Unterlagen") – auch in elektronischer Form – überlassen.

 

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, Bestellungen, Aufträge oder sonstige Vertragsangebote des Käufers innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang anzunehmen. Die Annahme des Vertragsangebotes wird von uns schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung, Rechnung oder Lieferschein) oder durch vorbehaltslose Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt. Der Käufer ist verpflichtet, unsere sämtlichen Bestätigungen des Vertragsschlusses nach deren Erhalt unverzüglich auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.

 

(3) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung des Auftrags. Maß-, Gewichts- und/oder Stückzahlabweichungen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen zulässig. Bei Sonderanfertigungen darf die gelieferte Menge von der bestellten um bis zu 10 % abweichen.

 

(4) Jede Art von Beschreibung, Gewichts- und/oder Mengenangaben, namentlich in Katalogen, Preislisten oder in Unterlagen i.S.v. Abs. 1, sind lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar. Mündliche Angaben zur Beschaffenheit sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

 

(5) Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs durch den Zulieferer bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Käufer zumutbar sind. Sofern wir oder der Zulieferer zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.

 

(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir selbst rechtzeitig und vollständig beliefert werden. Dies gilt allein für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ggf. unverzüglich zurückerstattet.

 

 (7) Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Unterlagen i.S.v. Abs. 1 und anderen Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Unterlagen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich oder bekannt machen, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Käufer hat auf unser Verlangen diese Unterlagen unverzüglich vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

An diesen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen darf der Käufer ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen.

 

 

3. Preise – Zahlungsbedingungen – Rechte bei Zahlungsverzug des Käufers

 

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise und zwar ab Lieferwerk oder Lager. Die Listenpreise schließen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Ist eine fracht- /verpackungsfreie Lieferung zugesagt, gilt dies nur innerhalb der BRD an die Empfangsstation des Käufers, ausschließlich Rollgeld einschließlich unserer Standardverpackung. Mehrkosten aufgrund einer vom Käufer gewünschten besonderen Versandart und Verpackung (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht/seemäßige Verpackung u.ä.) gehen zu Lasten des Käufers.

 

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise für die Teile einer Gesamtlieferung, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss zur Auslieferung vorgesehen sind, angemessen zu ändern, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vorgesehenen Liefertermin Preisänderungen für von uns zu beschaffendes Vormaterial um mehr als 5 % eintreten und sich diese Preisänderungen auf die Gesamtkosten der Ware auswirken. Dies werden wir dem Käufer unter Berücksichtigung der einzelnen Kostenelemente und deren Bedeutung für den Gesamtpreis auf Verlangen nachweisen. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ist der Käufer berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als von uns noch Lieferungen und Leistungen zu erbringen sind.

 

(3) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe) hat ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn mit dem Käufer besteht eine Barzahlungsvereinbarung, in diesem Fall erfolgt die Warenübergabe nur gegen sofortige Bezahlung. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Geldeingang bei uns. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

 

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Von uns eingeräumte Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zieht der Käufer bei der Bezahlung von Rechnungen Skonto ab, dann ist bei der Verrechnung von Gutschriften das Skonto entsprechend zurückzurechnen. Ist Skonto vereinbart, so ist ein Skontoabzug nur dann zulässig, wenn der Käufer allen anderen Verpflichtungen gegenüber uns zuvor vollständig nachgekommen ist.

 

(5) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen. Sofern der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet, der Käufer unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht oder uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und die gesamte bestehende Restschuld des Käufers sofort fällig zu stellen. Verweigert der Käufer die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, können wir, soweit wir unsere Leistung noch nicht erbracht haben, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Käufer hieraus Rechte herleiten kann. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

 

(6) Treten wir aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Käufers vom Vertrag zurück, können wir ohne weiteren Nachweis 10 % der Auftragssumme als pauschalierten Schadensersatz verlangen; die pauschale Entschädigung ist aber als Mindestschaden auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens ebenso vorbehalten wie der Nachweis des Käufers, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.

 

(7) Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er im Übrigen nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Eine Aufrechnung mit Forderungen eines Konzernunternehmens des Käufers ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

(8) Wir sind auch ungeachtet anders lautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf seine älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

(9) Die Annahme von Schecks behalten wir uns vor; sie erfolgt stets nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Etwaige Kosten für Rücklastschriften (z.B. bei ec-, Bank- oder Debitkartenzahlung) hat uns der Käufer zu erstatten. Bei Teilnahme an dem SEPA-Basislastschriftverfahren teilen wir dem Käufer spätestens 2 Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum das Datum und den Betrag der Lastschrift mit.

 

 

4. Lieferung

 

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir im Falle des Versendungskaufs berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.

 

(2) Lieferzeiten gelten stets nur annähernd. Die von uns genannten Lieferzeiten, Fristen und Termine sind daher unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Fristtage sind stets Werktage; Samstage gelten nicht als Werktage. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; entsprechendes gilt für Friständerungen. Die Lieferfrist ist bei Aufträgen ohne Montage eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor deren Ablauf unser Werk verlassen hat. Andernfalls ist die Lieferzeit eingehalten, wenn dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

 

(3) Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weitere Voraussetzung ist rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer. So beginnt die Lieferfrist frühestens nach Eingang aller uns für die Ausführung des Auftrags vom Käufer zu überlassenden Unterlagen und beizustellenden Materialien. Werden Materialien vom Käufer beigestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit an uns zu liefern.

 

(4) Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung des Abholtermins für versandfertig gemeldete Ware sind wir berechtigt, am nächsten Tag über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt sämtliche durch die verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Kosten. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und -termine vom Käufer nicht eingehalten, so sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

(5) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist. Kosten, die uns hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer gegenüber uns seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.

 

(6) Wir sind zu Teillieferungen und zu Lieferungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

 

(7) Wir haften nicht für höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für uns nicht vorhersehbare außerhalb unserer Kontrolle eintretende Ereignisse, die uns oder unseren Zulieferer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten oder Verzögerungen in der Belieferung mit Rohstoffen, Energie oder Maschinen, Krieg, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen oder hoheitliche Eingriffe oder Anordnungen einschließlich währungs- oder handelspolitischer Maßnahmen). Sofern solche Ereignisse uns vorrübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, befreien uns diese für die Dauer der Störung – auch während eines bereits vorliegende Verzuges – von unserer Lieferverpflichtung. Dies gilt auch, soweit für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig bei uns eingehen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung unmöglich machen oder wesentlich erschweren und die Behinderung nicht nur von vorrübergehender Dauer ist, d.h. von mehr als 120 Tagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch uns gegenüber unverzüglich und schriftlich abzugebende Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

 

(8) In Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch schriftliche Mahnung nach Fälligkeit. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt des Lieferverzugs - soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist - nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

(9) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der § 4 Abs. 10, § 7 beschränkt.

 

(10) Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

 

5. Gefahrübergang – Verpackung

 

(1) Unsere Lieferungen erfolgen EX WORKS – EXW (INCOTERMS 2010), soweit nicht anders vereinbart.

 

(2) Ist die Versendung der Ware mit dem Käufer vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Käufer, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Werkes oder Lagers auf den Käufer über. Versandart, -weg und -verpackung werden mangels schriftlicher Weisung des Käufers nach unserem Ermessen gewählt. Nur auf Wunsch und im Namen sowie auf Rechnung des Käufers schließen wir eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken ab.

 

(3) Transport- und sonstige Verpackungen werden – sofern nicht anders vereinbart – mit Ausnahme von Leihverpackungen und Paletten nicht von uns zurückgenommen. Der Käufer ist zur Entsorgung der Verpackung eigenständig verantwortlich.

 

(4) Leihverpackungen (Transportkisten, Paletten, etc.) sind unser unverkäufliches Eigentum. Sie sind spätestens 30 Tage nach Anlieferung einwandfrei frachtfrei zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, können wir sie zum Tagespreis fabrikneuer Verpackungen berechnen oder Mietgebühren verlangen.

 

(5) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen. Wir können für die Kosten pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrags pro angefangenen Monat berechnen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist aber als Mindestschaden auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

(6) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 6 entgegenzunehmen. Bleibt der Käufer mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Frist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

 

 

6. Gewährleistung

 

(1) Der Käufer hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die von uns gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sofortigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung der Ware oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jeden früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich angezeigt hat. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware an uns zurückzusenden, um diese überprüfen zu können. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Käufer verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstandenen Aufwand zu ersetzen, es sei denn, er hat die unbegründete Mängelrüge nicht zu vertreten. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Letzteres gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet und hierdurch für uns unverhältnismäßige Kosten entstehen.

 

(2) Bei Sachmängeln an der von uns gelieferten Ware sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verpflichtet und berechtigt. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Käufer kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Nacherfüllung unmöglich oder für den Käufer unzumutbar ist.

 

(3) Die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Rechte des Käufers sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Sie sind ebenfalls ausgeschlossen für Fehler, die sich aus den vom Käufer eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster usw.) ergeben, soweit der Fehler nicht auch auf Umständen beruht, die wir zu vertreten haben. Dies betrifft insbesondere auch die Funktion von Gegenständen, die nach der Konstruktion des Käufers oder von ihm eingereichten Konstruktionsunterlagen gefertigt wurden.

 

(4) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf unserem Verschulden beruhen, bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

(5) Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 

(6) Mängelansprüche kann der Käufer nicht abtreten.

 

(7) Wird der Käufer von einem Verbraucher oder im Wege des Rückgriffs von einem Unternehmer wegen eines Mangels der Ware in Anspruch genommen, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Ein Rückgriff gegen uns ist nur insoweit möglich, als dem Käufer gegen uns Mängelgewährleistungsansprüche unter Berücksichtigung dieser AGB zustehen. Wird der Käufer von seinem Abnehmer aufgrund von Bestimmungen in Anspruch genommen, die von den vorgenannten Mängelgewährleistungsbestimmungen abweichen, oder nimmt er eine Ware aus Kulanz zurück, gelten diese Vereinbarungen ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Käufer und seinem Abnehmer; ein Rückgriff gegen uns ist insoweit nicht möglich.

 

(8) Bei Nachtzustellungen hat der Käufer die betreffende Warenlieferung unverzüglich zu untersuchen. Bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbare Transportschäden sind spätestens bis 12:00 Uhr des Anlieferungstages bzw., wenn dieser ein Samstag oder Feiertag ist,
bis 12:00 Uhr des nächsten Werktages zu rügen. Für andere Mängel gelten die vorstehenden Regelungen gemäß Abs. 1.

 

 

7. Haftung

 

(1) Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur dann ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

 

a)        von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht wurde oder

 

b)        auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

 

                Abweichend von § 7 Abs. 1 a) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.

 

(2) Haften wir gemäß § 7 Abs. 1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für den nicht vorhersehbaren, nicht typischerweise eintretenden entgangenen Gewinn des Käufers und nicht für nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Käufers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.

 

(3) Unsere Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist begrenzt:

  • bei Sach- und Vermögensschäden, die von einer vom Käufer abgeschlossenen Versicherung abgedeckt sind, auf die mit der Inanspruchnahme der Versicherung des Käufers verbundenen Nachteile;
  • der Höhe nach je Schadensfall für Sachschäden auf einen Betrag von € 200.000,00 und für Vermögensschäden auf einen Betrag von €50.000,00.

 

(4) Die vorstehenden in § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

 

(5) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 Abs. 1 bis 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

 

(6) Soweit unsere Schadensersatzhaftung gegenüber dem Käufer gemäß § 7 Abs. 1 bis 5 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

8. Verjährung

 

(1) Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln an den von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.

 

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Ablieferung.

 

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). In den in diesem § 8 Abs. 3 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

 

9. Eigentumsvorbehalt

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware vor (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener Schecks. Dies gilt auch dann, wenn bei laufender Rechnung der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung dient.

 

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

 

(3) Der Käufer darf die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf eine an uns abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.


 

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir – nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung und unbeschadet weiterer uns zustehender (Schadenersatz-)Ansprüche – dazu berechtigt, die Vorbehaltsware als unser Eigentum zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, deren weitere Benutzung zu untersagen sowie vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Zu diesem Zweck gestattet uns der Käufer unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Bei sonstigen Pflichtverletzungen, insbesondere solchen, die den Bestand der Vorbehaltsware gefährden, sind wir dazu berechtigt, Rücknahme zu verlangen, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten.

 

(5) Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungskosten betragen grundsätzlich 10% des Verwertungserlöses, sofern wir nicht höhere Kosten nachweisen oder der Käufer geringere Kosten nachweist.

 

(6) Dem Käufer ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum oder Miteigentum stehender Waren im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs gestattet. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Käufer den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet hat oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

 

(7) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgen in unserem Auftrag und werden stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Die danach entstehende Miteigentumsware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. Für die durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt dementsprechend das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Ware im Umfang des Rechnungswerts unserer Ware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung, Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Käufer ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbots mit seinem Kunden, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Käufer die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes der Waren an uns ab. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt uns der Käufer auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese vorstehenden Abtretungen hiermit jeweils an.

 

(8) Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in § 9 Abs. 1 genannten Ansprüche bereits jetzt alle - auch künftigen und bedingten - Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Soweit uns lediglich Miteigentum an der veräußerten Ware zusteht, tritt der Käufer die Forderung entsprechend unseren Miteigentumsquoten ab. Wir nehmen diese vorstehenden Abtretungen hiermit jeweils an. Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Zu diesen Sicherheiten erklären wir bereits jetzt die Freigabe. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.

 

(9) Der Käufer bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, hat uns der Käufer auf Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die an uns abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe. Im Übrigen ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. notwendige Unterlagen auszuhändigen.

 

(10) Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

10. Warenrückgabe

 

(1) Der Käufer ist berechtigt, von uns bezogene mangelfreie und saubere Waren in ihrer ungeöffneten Originalverpackung auf seine Kosten an uns zurückzugeben, wenn wir dem zustimmen. Ein Rechtsanspruch des Käufers auf Rückgabe mangelfreier Waren besteht nicht. Wir brauchen nicht zu begründen, warum wir die Zustimmung zur Rücknahme der Ware verweigern. Rückgaben mit einem Netto-Wert unter 20 EUR (Kleinteile, Birnen, etc.) und Sonderbestellungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

 

(2) Wir können die Zustimmung zur Rücknahme mangelfreier Waren davon abhängig machen, dass wir die Ware auf Kosten des Käufers überprüfen. Die erforderliche Zustimmung zur Rücknahme der Ware kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Ware Verschleißteile wie Gummi, Öle oder Fette enthält, welche sich nachteilig auf eine Wiederverwendbarkeit der Ware auswirken. Stimmen wir nach der Prüfung der Ware der Warenrücknahme nicht zu, senden wir die Ware auf Kosten des Käufers an den Käufer zurück.

 

(3) Ist die Ware von uns laut Bestellung ordnungsgemäß geliefert und rückgabefähig, kann der Käufer im Ausnahmefall, der unserer ausdrücklichen Zustimmung bedarf, gegen Rückgabe der Ware eine Gutschrift bis zur Höhe des Kaufpreises erhalten. Je nach Zeitpunkt der Rückgabe (Differenz in Tagen zwischen Kauf und Anmeldung der Rückgabe) fallen ggf. Wiedereinlagerungsgebühren in Höhe von bis zu 20 % des Netto-Kaufpreises an, die von der Gutschrift abgezogen werden.

 

 

11. Ausfuhrkontrolle

 

Sofern zur Ausfuhr unserer Produkte Genehmigungen erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung einzuholen. Wir haften im Fall der Nichterteilung einer erforderlichen Genehmigung nicht. Sollten wir im Fall eines Verstoßes gegen Ausfuhrbestimmungen von Dritten in Anspruch genommen werden, hat uns der Käufer von diesen Kosten ebenso freizustellen wie für die Kosten, die im Zusammenhang mit der Wahrung unserer Rechte entstehen.

 

 

12. Schlussbestimmungen

 

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Gesellschaft in Hagen (Deutschland), soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Hierbei handelt es sich auch um den Erfüllungs- und Lieferort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b) Brüssel Ia-VO.

 

(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Hagen, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir sind in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu  verklagen.

 

(3) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns findet ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Bestimmungen der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG - UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

 

(4) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

 

(5) Ergänzungen und Abänderungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen für Warenlieferungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax und E-Mail.

 

(6) Wir speichern Daten des Käufers im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

 

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder lückenhaften Regelung tritt eine solche vollständige und zulässige Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit bzw. Lückenhaftigkeit der Regelung gekannt hätten.